Kunden- und Quellenschutz

§ 1 Geschäftsverbindungen

Jede Vertragspartei gewährt und garantiert sich gegenseitigen Kunden-/und Quellenschutz. Unter den Kunden- und Quellenschutz fallen alle durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bekannt gewordenen Geschäftsverbindungen. Die Parteien verpflichten sich insbesondere zu keiner Zeit selbst und/ oder durch Dritte ohne vorherige Genehmigung der anderen Seite Kontakt zu Personen, Firmen und Gesellschaften aufzunehmen, die sie erst durch die gemeinsame Geschäftsverbindung kennen gelernt haben. Die Geschäftsverbindung sind dem Vertragspartner schriftlich mitzuteilen.

§ 2 Bestehende Geschäftsverbindungen
Wird von dem jeweiligen Vertragspartner mit einer ihm in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Adresse nachweislich eine unmittelbare oder mittelbare Geschäftsverbindung bereits unterhalten, dann beschränkt sich in solchen Fällen der Schutz auf das jeweilige Einzelgeschäft.

§ 3 Datenschutz
Alle Offerten und Informationen aus bekannt werdenden bzw. gewordenen Geschäftsverbindungen sind ausschließlich für die Unterzeichner selbst bestimmt.  Es gilt, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu beachten.

§ 4 Provisionen
Für Geschäfte aus Empfehlungen werden Provisionen fällig. Provisionsansprüche, welche durch die gemeinsame Zusammenarbeit der Vertragsparteien entstehen, werden für jedes Einzelgeschäft gesondert geregelt.

§ 5 Vertragsbruch
Sollte eine der Vertragsparteien zu irgendeinem Zeitpunkt gegen die Bestimmung dieses Vertrages verstoßen und dadurch dem anderen Vertragspartner ein finanzieller Schaden entstehen oder eine Provision entgehen, so unterliegt die vertragsbrüchige Partei dem sofortigen Schadensersatz in voller Höhe der Provision.

§ 6 Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis beginnt am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung ist nur mit beiderseitigen Einverständnis der Vertragsparteien möglich. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.

§ 7 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so sind die übrigen Bestimmungen davon unberührt. In diesem Falle ist vielmehr die ungültig gewordene Bestimmung durch eine neue zu ersetzen, die der zum Wegfall gekommenen wirtschaftlich und sinngemäß am nächsten ist. Es gilt deutsches Recht.


§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Marburg.

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

 

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